Arbeitsbewilligung
Arbeitsbewilligung und Aufenthaltsrecht für Ärzte in der Schweiz
Warum die Bewilligung so wichtig ist
Damit Sie als Ärztin oder Arzt in der Schweiz arbeiten können, reicht ein anerkannter Abschluss allein nicht aus. Entscheidend ist auch eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Ohne diese Erlaubnis dürfen Sie weder in einer Klinik noch in einer Praxis tätig werden. Welche Bewilligung für Sie infrage kommt, hängt davon ab, ob Sie aus einem EU-/EFTA-Land stammen oder aus einem Drittstaat.
Aufenthaltsbewilligungen für EU-/EFTA-Ärzte
Für Ärztinnen und Ärzte aus Deutschland und anderen EU-/EFTA-Staaten ist der Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt relativ unkompliziert. Grundsätzlich gibt es drei gängige Bewilligungen:
B-Bewilligung: Für längere Aufenthalte ab einem Jahr, meist gekoppelt an einen Arbeitsvertrag. Sie gilt in der Regel fünf Jahre und kann verlängert werden.
L-Bewilligung: Kurzaufenthaltsbewilligung für Verträge von weniger als einem Jahr.
G-Bewilligung: Grenzgängerbewilligung für Ärztinnen und Ärzte, die in Deutschland, Frankreich oder Österreich wohnen, aber in der Schweiz arbeiten.
Arbeitsbewilligung für Drittstaaten
Für Ärzte aus Ländern außerhalb der EU/EFTA ist der Weg komplizierter. Grundsätzlich werden Arbeitsbewilligungen nur erteilt, wenn ein konkretes Stellenangebot vorliegt und die Klinik nachweisen kann, dass die Stelle nicht mit einem Arzt aus der Schweiz oder der EU/EFTA besetzt werden konnte. Zudem ist die Zahl der Bewilligungen für Drittstaaten begrenzt (Kontingente). Hier sind Geduld und gute Planung erforderlich.
Ablauf der Beantragung
In den meisten Fällen übernimmt die Klinik oder der Arbeitgeber den Antrag auf die Arbeitsbewilligung. Als Arzt müssen Sie dafür aber verschiedene Unterlagen bereithalten: Arbeitsvertrag, Passkopie, Wohnsitznachweis sowie Nachweise über die Anerkennung Ihrer Diplome. Nach der Genehmigung wird die Bewilligung bei der kantonalen Migrationsbehörde ausgestellt.
Rechte und Pflichten
Mit einer gültigen Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung erhalten Sie Zugang zum Schweizer Gesundheitssystem, kön en legal arbeiten und sind sozialversichert. Allerdings sind Sie verpflichtet, sich in der Wohngemeinde anzumelden und Ihre Krankenkasse individuell auszuwählen. Auch Steuerfragen sind direkt an Ihren Wohnsitz gebunden.
Übersicht: Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen für Ärzte
| Bewilligung | Zielgruppe | Gültigkeit | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| B-Bewilligung | EU/EFTA-Ärzte mit Arbeitsvertrag ab 1 Jahr | 5 Jahre, verlängerbar | Standardbewilligung für Auswanderer |
| L-Bewilligung | EU/EFTA-Ärzte mit befristetem Vertrag < 1 Jahr | Vertragsdauer, max. 1 Jahr | Kurzzeitlösung |
| G-Bewilligung | Grenzgänger (Wohnsitz in DE, FR, AT) | Solange Arbeitsvertrag besteht | Mind. 1x pro Woche Heimkehr erforderlich |
| Drittstaaten-Bewilligung | Nicht-EU/EFTA-Ärzte | Befristet, streng reglementiert | Nur mit Stellenangebot und Kontingent möglich |
Die richtige Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung ist die Grundlage für Ihre Karriere in der Schweiz. Für Ärztinnen und Ärzte aus der EU/EFTA ist der Weg einfach und schnell zu organisieren. Für Drittstaatler ist der Prozess aufwendiger, aber nicht unmöglich – mit guter Vorbereitung und Unterstützung.
Wichtiger Hinweis:
Die hier dargestellten Informationen dienen ausschließlich zur Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung durch Migrationsbehörden oder Rechtsanwälte.
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